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1 Überblick Rz. 1 § 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.
Die erforderliche Ausübung des Ermessens durch die Behörde muss im Haftungsbescheid, spätestens aber in der Einspruchsentscheidung erfolgen.
Der gesetzliche Vertreter verletzt nicht nur dann seine Pflicht, wenn er entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 AO nicht dafür sorgt, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Vielmeh ...
Die Bestandssanierung wird zur strategischen Kernaufgabe des Property Managements – mit Auswirkungen auf Organisation, ...
Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisiert eine Überregulierung im Arbeitsschutzrecht und ...
Überall können sie passieren. Fehler. Menschlich, oder? Doch beim Umgang damit gibt es in vielen Unternehmen Luft nach oben ...
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